Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen (kurz AEB)
Werner & Pfleiderer Industrielle Backtechnik GmbH, 71732 Tamm

 

I. Allgemeines

1. Unsere Bestellungen und Abschlüsse richten sich ausschließlich nach diesen „Allgemeinen Einkaufs- und Beschaffungsbedingungen“.
Hiervon abweichende Lieferbedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. Ausgenommen hiervon sind Regelungen in den Lieferbedingungen des Auftragnehmers über den Eigentumsvorbehalt, die von uns im Umfang der nachstehenden Ziffer 11 anerkannt werden.

2. Diese“Allgemeinen Einkaufs- und Beschaffungsbedingungen“ gelten auch für unsere künftigen Bestellungen und Abschlüsse, auch wenn darauf im Einzelfall nicht ausdrücklich hingewiesen wurde.

 

II. Bestellung

Bestellungen und sonstige Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder fernschriftlich erteilt oder bestätigt werden.

 

III. Lieferungen und Leistungen

Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Lieferungen und Leistungen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Normen wie EN, DIN, VDE, VDI, DVGW, CE oder mit diesen gleichzusetzenden Normen, zu erbringen. Die Lieferungen sind so auszuführen, dass sie am Tag der Lieferung den von uns mitgeteilten Einsatzbedingungen sowie den am Einsatzort geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder Normen genügen. Für die Erbringung von Leistungen gilt Entsprechendes.

 

IV. Preise

Die Preise sind Festpreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und unveränderlich. Sie gelten geliefert, verzollt Empfangsstelle bzw. Empfangsbahnhof gemäß INCOTERMS in ihrer jeweils gültigen Fassung. Verpackung wird nur bezahlt, wenn hierfür eine gesonderte Vergütung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

V. Liefer-und Leistungstermine

1. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware und der Versandpapiere bei der von uns bezeichneten Empfangsstelle.

2. Im Falle des Verzuges des Auftragnehmers gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,5 % pro angefangener Woche, höchstens jedoch 5% des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei dem Empfang der Ware oder der Leistung die Vertragsstrafe nicht ausdrücklich vorbehalten haben.

3. Der Auftragnehmer hat uns über eine erkennbar werdende Überschreitung des Liefer- und/oder Leistungstermins unverzüglich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer zu unterrichten. Kommt er dem nicht nach, kann er sich nicht darauf berufen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

4. Bei Überschreitung des Liefer- und/oder Leistungstermins infolge höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldeter Betriebsstörungen, Unruhen, behördlicher Maßnahmen sind wir berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

VI. Verpackung, Versand, Annahme der Lieferung, Versicherung

1. Der Auftragnehmer haftet für geeignete Verpackung. War für die Verpackung ausdrücklich eine gesonderte Vergütung vereinbart, sind wir berechtigt, das für den Versand benutzte Verspackungsmaterial an den Auftragnehmer unter Rückbelastung von 2/3 des vereinbarten Verpackungswertes zurück zu senden.

2. Der Versand erfolgt frachtfrei an die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle gemäß INCOTERMS in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Versandart wird von uns bestimmt. Tragen wir die Kosten des Versandes und fehlt eine Anweisung hinsichtlich der Versandart, so ist die Lieferung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Falles auf dem preisgünstigsten Weg zu befördern.

3. Versandanzeigen sind in dreifacher Ausfertigung, für jede Empfangsstelle getrennt, sofort nach Abgang der einzelnen Lieferung einzureichen.
Eine Rechnung gilt nicht als Versandanzeige. Jeder Sendung ist ein Packzettel in neutraler Form beizufügen. In den Versandpapieren sind unsere Bestellnummern anzugeben. Liegen uns bei Eingang des Liefergegenstandes keine ordnungsgemäßen Versandpapiere vor, so gehen alle dadurch anfallenden Kosten zu Lasten des Auftragnehmers. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, die Entgegennahme der Lieferung auf Kosten des Auftragnehmers zu verweigern.

4. Ist uns die Entgegennahme des Liefergegenstandes infolge Höherer Gewalt oder sonstiger außerhalb unseres Willens liegender Umstände, einschließlich Arbeitskämpfen, unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, dem Auftragnehmer eine andere Empfangsstelle zu nennen.

5. Wir sind Selbstversicherer und somit Verzichtskunde.

 

VII. Gefahrtragung

Jegliche Gefahr geht erst nach Ablieferung und Annahme der Lieferungen bei uns oder der vereinbarten Empfangsstelle auf uns über.

 

VIII. Fertigungsprüfungen, Endkontrollen, Gewicht

1. Wir behalten uns vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit, die Qualität der hergestellten Teile sowie die Einhaltung der sonstigen Vorschriften der Bestellung im Werk des Auftragnehmers oder seiner Vorlieferanten zu prüfen.

2. Haben wir uns eine Endkontrolle der fertig gestellten Lieferungen im Werk des Auftragnehmers durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten vorbehalten, so ist uns bzw. dem beauftragten Dritten die Bereitschaft zur Endkontrolle schriftlich spätestens 14 Tage vorher mitzuteilen.

3. Die Kosten der Fertigungsprüfungen und Endkontrollen gehen zu Lasten des Auftragnehmers, mit Ausnahme der Kosten für das von uns entsandte Personal. Muss aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, eine Prüfung oder Endkontrolle wiederholt werden, gehen auch die Kosten für unser Personal zu Lasten des Auftragnehmers.

4. Haben wir die Endkontrolle der fertig gestellten Lieferungen durch einen Dritten vorgeschrieben, so hat der Auftragnehmer diese für uns kostenlos zu veranlassen und uns das Ergebnis der Kontrolle unverzüglich, spätestens mit den Versandpapieren mitzuteilen.

5. Die Fertigungsprüfungen und Endkontrolle entbinden den Auftragnehmer nicht von seinen Erfüllungs- und Gewährleistungsverpflichtungen.

6. Für die Gewichtsermittlung gelten die von unseren Wiegemeistern auf unseren Werkswaagen ermittelten Eingangsgewichte. Soweit ein Verwiegen bei uns nicht möglich ist, gelten die bahnamtlichen auf dem Frachtbrief nachgewiesenen oder bei LKW-Anlieferung die von einer öffentlichen Waage ermittelten Gewichte. Ist ein Verwiegen nicht möglich, hat der Auftragnehmer das Liefergewicht nachzuweisen.

 

IX. Gewährleistung

1. Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung, dass seine Lieferungen oder Leistungen dem neuesten Stadt der Technik, den einschlägigen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.

2. Bestehen beim Auftragnehmer Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, hat er uns dies sofort schriftlich mitzuteilen.

3. Die Annahme der Lieferungen und Leistungen erfolgt stets unter dem Vorbehalt der Untersuchung insbesondere auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit. Die Untersuchung erfolgt anhand des Lieferscheins und ist auf offensichtliche Mängel beschränkt. Wir werden alle Lieferungen und Leistungen, sobald dies nach normalem Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen und dem Auftragnehmer hierbei entdeckte Mängel spätestens binnen 10 Arbeitstagen schriftlich anzeigen. Dies gilt entsprechend für Mängel, die sich erst nachträglich zeigen. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

4. Soweit der Auftragnehmer nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung Nacherfüllung leistet, steht uns zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die Mängel zu unseren Verrechnungssätzen selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Die gesetzlichen Ansprüche nach § 437 Nr.2 und Nr.3 BGB bleiben unberührt.

5. Die uns zustehenden Ansprüche bei Mängeln verjähren in 24 Monaten, soweit nicht nach § 438 Abs. 1 und 3 BGB eine längere Verjährungsfrist besteht. Werden die Lieferungen und Leistungen zum Weiterverkauf oder zur Verwendung bei der Herstellung von Maschinen oder Anlagen verwendet, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem die Verjährungsfrist für Mängel für die von uns mit den Lieferungen und Leistungen versehenen Maschinen oder Anlagen anläuft, spätestens jedoch 6 Monate nach Anlieferung.

6. Der Auftragnehmer stellt uns bei Rechtsmängeln von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

7. Die Verjährung der Ansprüche ist gehemmt, solange die Lieferungen oder Leistungen sich zur Untersuchung auf Mängel oder zur Nachbesserung befinden.

8. Werden mangelhafte Lieferungen oder Leistungen instand gesetzt, beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Auftragnehmer unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

 

X. Ersatzteilbeschaffungspflicht

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Ersatz- und Verschleißteilbestellungen noch mindestens 10 Jahre nach Ablauf der Gewährleistungsfrist auszuführen.

 

XI. Produkthaftung

1. Werden wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Auftragnehmer gelieferten Gegenstandes oder erbrachten Leistung verursacht worden ist.

2. Der Auftragnehmer hat uns bei Vertragsbeginn und auf jederzeit mögliches Verlangen eine Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2.500.000 EUR pro Haftungsfall nachzuweisen und den Versicherungsschutz auch nach vollständiger Erfüllung der gegenseitigen vertraglichen Pflichten für die Dauer von 10 Jahren nach Inverkehrbringen der verarbeiteten Liefergegenstände durch uns aufrechtzuerhalten.

 

XII. Rechnung und Zahlung

1. Rechnungen für Lieferungen sind den Sendungen nicht beizufügen. Sie sind getrennt sofort nach Lieferung bzw. Leistung, für jede Bestellung gesondert, mit Ausweis der Umsatzsteuer in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der vollständigen Bestellnummer an unsere Rechnungskontrolle einzureichen.

2. Zahlung erfolgt, falls nicht anders vereinbart, nach Eingang der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung und der Rechnung innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug in Zahlungsmitteln unserer Wahl. Bei vorzeitiger Erfüllung gilt der vereinbarte Termin. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

 

XIII. Abtretung und Verrechnung

Ohne unsere schriftliche Zustimmung kann der Auftragnehmer seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten. Für Vorausabtretungen im Rahmen eines Eigentumsvorbehaltes von Vorlieferanten des Auftragnehmers wird hierdurch die Zustimmung mit der Maßgabe erteilt, dass eine Aufrechnung mit nach Anzeige der Vorausabtretung erworbenen Gegenforderungen zulässig ist.

 

XIV. Fertigungsmittel, Materialbeistellungen

Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge, technische Zeichnungen sowie die Rechte an diesen und dergleichen, die dem Auftragnehmer von uns gestellt oder nach unseren Angaben vom Auftragnehmer gefertigt worden sind, sowie im Rahmen eines Auftrages an den Auftragnehmer beigestelltes Material und Hilfsmittel bleiben unser Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie dürfen nach Vertragsende oder –Erfüllung in keiner Weise an Dritte weitergegeben oder sonst zur Benutzung überlassen oder für Dritte verwendet werden. Im Übrigen sind diese Fertigungsmittel uns auf unser Verlangen nach Beendigung bzw. Erfüllung des Auftrages kostenlos und in einwandfreiem Zustand wieder zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer hat uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Insolvenz droht oder wenn Pfändungen oder sonstige Sicherungsmaßnahmen unser Eigentum beeinträchtigen könnten.

 

XV. Fremde Arbeitskräfte

1. Kommen im Einzelfall Leiharbeitskräfte zum Einsatz, sind und bleiben diese Arbeitskräfte des Entleihers, der für diese die Haftung nach gesetzlichen Bestimmungen trägt. Der Entleiher ist für die Sicherheit seiner Arbeitskräfte allein verantwortlich und gewährleistet dies durch Einsatz eigener bzw. geeigneter Sicherheitsfachkräfte und Sicherheitsbeauftragter.

2. Sofern wir unsere schriftliche Genehmigung erteilt haben, dass der Auftragnehmer Unterlieferanten einsetzt, sind uns die Namen und Qualifikationen der von ihnen eingesetzten Arbeitskräfte im voraus zur schriftlichen Genehmigung durch uns anzuzeigen. Trotz unserer Genehmigung bleiben diese das Personal des Entleihers.

3. Bei Verstößen gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Arbeitsordnung vor Ort können wir die betreffenden Arbeitskräfte von der Baustelle verweisen und bei schwerwiegenden Verstößen den Vertrag kündigen. Etwaige hierdurch entstehende Verzögerungsschäden jeglicher Art gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

 

XVI. Überlassung von Unterlagen, Werbung

1. Dem Auftragnehmer, seinem Erfüllungs-oder Verrichtungsgehilfen zur Verfügung gestellte oder von ihnen nach unseren Angaben gefertigte Zeichnungen, Modelle, Muster oder sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur zur Bearbeitung des Angebotes oder zur Ausführung der bestellten Lieferung bzw. Leistung verwendet werden und Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind vom Auftragnehmer unentgeltlich und auf eigene Gefahr zu verwahren. Sie sind uns auf Verlangen nach Erledigung der Anfrage bzw.unaufgefordert nach Erledigung der bestellten Lieferung oder Leistung unverzüglich zurückzugeben.

2. Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen, usw. sind für den Auftragnehmer verbindlich, jedoch hat er sich auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen, andernfalls kann er sich später nicht mehr auf diese Unstimmigkeiten/Fehler berufen. Für vom Auftragnehmer erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt er auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt wurden.

3. Die Benutzung unserer Anfragen, Bestellungen und des damit verbundenen Schriftwechsels zu Werbezwecken ist nicht gestattet.

 

XVII. Geheimhaltung

Der Auftragnehmer wird über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen ,Anlagen bei uns und unseren Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für uns bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. nach Erledigung der jeweiligen Bestellung Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren und auch seinen Erfüllungs-bzw.Verrichtungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.

 

XVIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenspeicherung

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die von uns bestimmte Stelle. Zahlungsort ist Tamm.

2. Ist der Auftragnehmer Kaufmann, eine juristische Person oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird als Gerichtsstand Tamm vereinbart; wir sind auch berechtigt, am Sitz des Auftragnehmers Klage zu erheben.

03. Es gilt ausschließlich das materielle Recht Deutschlands. Das Haager Kaufrechtsabkommen vom 01.07.1964 sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den Internationalen Warenkauf (CISG) in seiner jeweiligen Fassung finden keine Anwendung.
       
04. Der Auftragnehmer erklärt sein Einverständnis damit, dass wir personenbezogene Daten unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes auftragsbezogen speichern und verarbeiten.

 

XIV. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufs- und Beschaffungsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die Bedingungen im Übrigen unberührt.


Werner & Pfleiderer Industrielle Backtechnik GmbH, Tamm, Januar 2008

 

 

 

 

 

 

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